Partnerschaft Treptow-Köpenick

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Satzung + Beitrittsformular

Satzung von Partner Treptow-Köpenick e.V. 

Präambel

Der Verein will die Beziehungen des Bezirks Treptow-Köpenick zu den Gemeinden und Institutionen fördern, pflegen und vertiefen, zu denen Partnerschaften oder freundschaftliche Beziehungen bestehen oder aufgenommen werden sollen.

  • 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Partner Treptow-Köpenick e.V.“.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen werden und beantragt nach § 52 (2) der Abgabenordnung die Gemeinnützigkeit.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin Treptow-Köpenick.

  • 2 Zwecke und Maßnahmen

(1) Zweck des Vereins ist es, durch Mittelbeschaffung für Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere steuerbegünstigten Körperschaften i.S.d. § 58 Ziffer 1 des AO zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der Zwecke der

– Jugend- und Altenpflege, – Kunst- und Kultur, – Erziehung, Volks- und Berufsbildung, – internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur

und des Völkerverständigungsgedankens,

tätig zu sein.

Zur Erreichung seiner Zwecke führt der Verein u.a. Informations- und Weiterbildungs- veranstaltungen in Schulen, Vereinen und in Kooperation mit der Volkshochschule Treptow- Köpenick durch. Des Weiteren beteiligt er sich an Gesprächsforen und bei öffentlichen Veranstaltungen mit eigenen Informationsständen. Zur Stärkung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur unterstützt der Verein internationale Künstler- austausche und pflegt, in Kooperation mit der Stadtbibliothek Treptow-Köpenick, die überlassenen Kunstgeschenke.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurückerhalten.

(6) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereine und Verbände werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Verein gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzung des Vereins verbunden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Mehrheit der Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Antrag überstimmter Vorstandsmitglieder ist die Frage der Aufnahme der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

(4) Mitglieder und Personen, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit; sie haben jedoch sonst die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

  • 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand des Vereins; der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich, wobei eine Frist von drei Wochen einzuhalten ist,
  2. durch Verlust der rechtlichen Fähigkeit, Mitglied eines ldealvereins zu sein,
  3. durch Tod.

(2) In den Fällen (1) b. und (1) c. erlischt die Mitgliedschaft mit dem Eintritt des Ereignisses.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstige Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

  • 5 Ordnungsmaßnahmen und Ausschluss von Mitgliedern

(1) Der Vorstand kann nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung des Mitglieds durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss ein Mitglied ausschließen, wenn es die Belange des Vereins grob verletzt.

(2) Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung die Mitgliederversammlung mit aufschiebender Wirkung anrufen.

(3) Bei geringen Verstößen kann eine Verwarnung oder das Ruhen der Mitgliederrechte bis zur Dauer von zwei Jahren ausgesprochen werden. Absatz (2) gilt entsprechend.

  • 6 Vereinsbeiträge

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Vereinsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Näheres regelt die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

(2) Über die Vereinsbeiträge hinaus kann jedes Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes Spenden oder Sacheinlagen leisten.

  • 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und bis zu fünf Beisitzern.

(2) Die zwei stellvertretenden Vorsitzenden sind der jeweils im Amt befindliche Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung und der jeweils im Amt befindliche Bezirksbürgermeister.

(3) Der Vorstand wird – mit Ausnahme der beiden Stellvertreter – für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese Mitglieder des Vorstandes bedürfen zu ihrer Wahl der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so sollte die nächste stattfindende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die Dauer der restlichen Amtszeit des Vorstandes wählen.

(5) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtsperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(6) Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist allein und die stellvertretenden Vorsitzenden sind gemeinsam vertretungsbefugt. Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem Geschäftsführer allein. Ihm können im Einzelfall durch den Vorstand besondere Aufgaben übertragen werden.

(7) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

(8) Die Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. In diesem Falle hat der Geschäftsführer im Vorstand kein Stimmrecht.

  • 8 Vorstandspflichten

(1) Der Vorstand leitet den Verein auf allen Tätigkeitsebenen nach innen und außen, beruft ein und leitet die Mitgliederversammlung und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Er beschließt über alle Angelegenheiten im Rahmen der Vereinsziele, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis vorgelegt wird.

(3) Zu den Sitzungen des Vorstandes ist schriftlich oder per elektronische Post einzuladen. Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand kann zeitlich befristet oder auf Dauer seiner Amtszeit Mitglieder kooptieren. Diese sind rede-, aber nicht antrags- und stimmberechtigt.

  • 9 Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft mindestens jährlich eine Mitgliederversammlung ein, zu der zwei Wochen vorher schriftlich oder per elektronische Post unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung eingeladen werden muss. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Über Beschlüsse und Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(3) Den Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Nicht in Berlin ansässige Mitglieder können ihr Stimmrecht zu allen Tagesordnungspunkten brieflich ausüben.

(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, sofern er dies zur Durchführung seiner Aufgaben und zur angemessenen Beteiligung der Mitglieder an der Willensbildung für erforderlich hält. Absätze (1) bis (3) gelten entsprechend.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben auch stattzufinden, wenn sie von mindestens zehn Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt werden.

  • 10 Obliegenheiten der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer,
  2. Festsetzung der Beitragsordnung gemäß § 6,
  3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Jahreshaushaltsplanes,
  4. Genehmigung des Abschlussberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Entlastung des Vorstandes,
  5. Entscheidungen über an anderer Stelle der Satzung festgelegte Aufgaben:
  • 3 (2), (4), § 5 (2), § 6 (1), § 7 (3), (4), (8), § 8 (2),
  1. Satzungsänderungen,
  2. Auflösung des Vereins.

(2) Zu einer Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen oder Auflösung können nur beschlossen werden, wenn die genaue Formulierung des Antrages in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten war.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die ihr Stimmrecht bei Satzungsänderungen oder bei Auflösung des Vereins brieflich ausüben, gelten als erschienene Mitglieder im Sinne dieser Satzung.

  • 11 Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der ihn beraten, unterstützen und seine laufende Arbeit kritisch begleiten soll.

(2) Der Beirat soll aus mindestens fünf und höchstens zehn Personen bestehen. Der Beirat wählt einen Sprecher und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte.

(3) Mitglieder des Beirates sollten sein:

  1. Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamtes, soweit sie nicht bereits im Vorstand vertreten sind,
  2. die in Treptow-Köpenick gewählten und ansässigen Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestags und je ein Treptow-Köpenicker Mitglied des Abgeordnetenhauses,
  3. Vertreter der in Treptow-Köpenick bestehenden Vereine, Organisationen und Institutionen, die bestimmte zielgerichtete Partnerschaften und Freundschaften im Sinne dieser Satzung pflegen,
  4. weitere Personen, die das Vereinsanliegen aktiv unterstützen.

(4) Sitzungen des Beirats sind nach Bedarf einzuberufen. Der Beiratsvorsitzende kann auf Einladung des Vorstandsvorsitzenden mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

  • 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  • 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 17. November 2016 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Kraft.

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